Haftungsinformationen

Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und
dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten
außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung.
Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlusts oder Beschädigung ist auf einen
Betrag von 620,00 € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen
Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteure wegen der Verletzung einer mit der
Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden,
die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personalschäden,
so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt,
der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort
und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der
Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten
Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an.
Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis.
Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, Beschädigung oder
die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei
größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung
auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken,
    Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
  2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
  4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern;
  5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den
    Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht,
    sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung
    vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
  6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
  7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes,
    derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch,
    Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter
1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus
dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen
Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden
Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen
Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden
auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich
oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
begangen hat.

Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüchen aus außervertraglicher Haftung wegen Verlusts oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der
Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen
und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur),
so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur.
Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem
Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner.
Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen
über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weiß den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines
entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung
einer gesonderten Prämie zu versichern.

Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

  • Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei der Ablieferung auf äußerlich erkennbare
    Beschädigungen oder Verlust zu untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg
    oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert – festgehalten werden. Sie sind dem Möbelspediteur
    spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
  • Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verlust müssen den Möbelspediteur
    innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
  • Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung
    der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung
    nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
  • Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern
    – im Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen.
    Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige genannt und der Abschluss der
    Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
  • Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet,
dem Möbelspediteur rechtzeitig in Textform anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht
(z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).